Lokale Starkregenereignisse, die immer häufiger auftreten, sind ein klares Zeichen für den Klimawandel. Durch diese unerwarteten, aber enormen Wassermassen steigt das Risiko von Überflutungen und somit das Schadenspotential in und an Gebäuden, Freianlagen oder der Infrastruktur.
Bei einer abflusswirksamen Fläche größer 800 m² ist der Eigentümer bzw. Planer verpflichtet einen Überflutungsnachwies gemäß DIN 1986 Teil 100 zu führen.
Aber auch bei Nachverdichtungen, öffentlichen Kanalnetzüberlastungen oder bei einem Versiegelungsgrad über dem Wert des Generalentwässerungsplans, kann die Kommune eine Einleitbeschränkung aussprechen und den Überflutungsnachweis einfordern.
Mit dem Überflutungsnachweis weist der Bauherr nach, wie und wo auf dem eigenen Grundstück die enormen Wassermassen eines extremen (mind. 30-jährlichen) Regenereignisses schadlos zurückgehalten werden. Durch die richtige Planung wird eigenes und fremdes Eigentum vor einer Überflutung geschützt.
Einleitbeschränkungen und Rückhaltungen auf den privaten Grundstücken entlasten bei Extremniederschlägen das öffentliche Kanalsystem.
Statistisch gesehen kann ein lokales Starkregenereignis erst in Jahren auftreten und zu Schäden führen, sollte der Überflutungsschutz missachtet oder der Überflutungsnachweis falsch erstellt worden sein. Der Versicherungsträger kann aus diesem Grunde die Schadensregulierung verweigern. Der Eigentümer bzw. der beauftragte Planer ist für die Einhaltung der aktuellen Vorschriften verantwortlich und kann dafür auch nach Jahren noch haftbar gemacht werden.
Daher sollte im eigenen Interesse stets ein Überflutungsnachweis erstellt werden, auch wenn die Kommune diesen nicht explizit fordert.
Ein Überflutungsnachweis kann ein zwingend notwendiger Teil eines Entwässerungsantrages sein. Jedoch steht dieser nicht als Grundleistung in der HOAI, sondern ist als eine Besondere Leistung im Leistungsbild Freianlagen zugeordnet. Das heißt, der Überflutungsnachweis muss explizit beauftragt und zusätzlich bezahlt werden.
Die Vergütung kann frei vereinbart werden und ist erfahrungsgemäß stark abhängig von den Vorgaben der Kommune, der Komplexität des Projekts, den Parametern aus der Norm und der Beratungsintensität.
Lassen Sie sich nach einem Erstinformationsgespräch ein konkretes Angebot machen, das genau auf Ihre Bedürfnisse angepasst ist.
Vor der Herstellung, Änderung oder Stilllegung einer Grundstücks-Entwässerungsanlage ist ein Antrag auf Zustimmung gemäß der jeweiligen Entwässerungssatzung zu stellen. Hierbei spielen das Satzungsrecht und Vorgaben der Kommunen, Topografie und Geologie sowie bauliche Zwangspunkte eine Rolle.
Jährlich werden von mir etwa 125 Entwässerungsanträge sowie 25 Überflutungsnachweise geprüft. Außerdem bin ich für die bauliche Umsetzung von kommunalen Hochwasserschutzmaßnahmen verantwortlich.
Dipl.-Ing. (FH) Bauingenieurwesen
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